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Artikel 13 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 13

Artikel 13

Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates

Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen.

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