ARTIKEL 6
(1) Das Europäische Gericht entscheidet über jede Einrede, mit der seine mangelnde Zuständigkeit geltend gemacht wird.
(2) Die Verhandlungen des Europäischen Gerichts sind öffentlich, sofern es nicht wegen außergewöhnlicher Umstände etwas anderes beschließt.
(3) Die Entscheidungen des Europäischen Gerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erlassen, mit Gründen versehen und in öffentlicher Verhandlung verkündet. Bringt die Entscheidung im ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht des Europäischen Gerichts zum Ausdruck, so hat jedes Mitglied das Recht, eine Darlegung seiner eigenen Ansicht beizufügen.
(4) Die Entscheidungen des Europäischen Gerichts sind endgültig und für die Parteien verbindlich.
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