ARTIKEL 5
(1) Wird das Europäische Gericht wegen einer Angelegenheit nach Teil I angerufen, so wird eine Kammer gebildet, die aus sieben Mitgliedern besteht. Von Amts wegen gehören dieser Kammer das Mitglied des Europäischen Gerichts an, das Angehöriger des Staates ist, gegen den die Entscheidung ergangen ist, sowie das Mitglied, das Angehöriger des Gerichtsstaats ist, oder in Ermangelung des einen oder des anderen eine von der Regierung des betreffenden Staates bestimmte Persönlichkeit, die als Mitglied der Kammer tätig werden soll. Die Namen der fünf anderen Mitglieder der Kammer werden vom Präsidenten des Europäischen Gerichts in Anwesenheit des Sekretärs des Gerichts durch das Los ermittelt.
(2) Wird das Europäische Gericht wegen einer Angelegenheit nach Teil II angerufen, so wird in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise verfahren, jedoch gehören dieser Kammer von Amts wegen die Mitglieder des Europäischen Gerichts an, die Angehörige eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten sind, oder in Ermangelung eines solchen Mitglieds eine von der Regierung des betreffenden Staates bestimmte Persönlichkeit, die als Mitglied der Kammer tätig werden soll.
(3) Stellt sich in den vor der Kammer anhängigen Verfahren eine schwerwiegende, die Auslegung des Übereinkommens oder dieses Protokolls betreffende Frage, so kann die Kammer die Sache jederzeit an die Plenarversammlung des Europäischen Gerichts zur Entscheidung überwiesen. Die Sache muß überwiesen werden, wenn die Entscheidung über eine solche Frage zu einem Widerspruch mit einer früheren Entscheidung einer Kammer oder der Plenarversammlung des Europäischen Gerichts führen könnte. Die Überweisung ist endgültig. Die Entscheidung über die Überweisung bedarf keiner Begründung.
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