TEIL III
ARTIKEL 4
(1) Es wird ein Europäisches Gericht für Staatenimmunität errichtet, dessen Aufgabe es ist, über die ihm gemäß den Teilen I und II unterbreiteten Angelegenheiten zu entscheiden.
(2) Das Europäische Gericht besteht aus den Mitgliedern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und, für jeden diesem Protokoll beigetreteten Nichtmitgliedstaat des Europarats, aus einer Persönlichkeit, die die für Mitglieder des genannten Gerichtshofs erforderliche Befähigung hat und mit Zustimmung des Ministerkomitees des Europarats von der Regierung dieses Staates für die Dauer von neun Jahren ernannt ist.
(3) Präsident des Europäischen Gerichts ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
