ARTIKEL 3
Dieses Protokoll darf nicht so ausgelegt werden, daß es das Europäische Gericht daran hindert, über Streitigkeiten zu befinden, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten des Übereinkommens über dessen Auslegung oder Anwendung entstehen und ihm im gegenseitigen Einvernehmen vorgelegt werden, selbst wenn diese Staaten oder einzelne unter ihnen diesem Protokoll nicht angehören.
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