vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 2 Übereinkommen über Staatenimmunität - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

TEIL II

ARTIKEL 2

(1) Zwischen zwei oder mehreren Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens und dieses Protokolls sind, entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens sind auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten oder im gegenseitigen Einvernehmen dem nach Teil III dieses Protokolls errichteten Europäischen Gericht vorzulegen. Die diesem Protokoll angehörenden Staaten verpflichten sich, eine solche Streitigkeit keinem anderen Verfahren zur Beilegung zu unterwerfen.

(2) Hat die Streitigkeit eine Frage zum Gegenstand, die bereits in einem vor dem Gericht eines Mitgliedstaats des Übereinkommens gegen einen anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens eingeleiteten Verfahren oder in einem Verfahren nach Artikel 21 des Übereinkommens eingeleiteten vor einem Gericht eines Mitgliedstaats des Übereinkommens aufgeworfen worden ist, so kann das Europäische Gericht nicht angerufen werden, bevor in dem betreffenden Verfahren endgültig entschieden worden ist.

(3) Das Europäische Gericht darf nicht wegen einer Streitigkeit angerufen werden, die sich auf eine Entscheidung bezieht, über die es auf Grund des Teiles I bereits befunden oder noch zu befinden hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)