TEIL I
ARTIKEL 1
(1) Ist gegen einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Entscheidung ergangen und erfüllt er diese nicht, so kann die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, eine Feststellung darüber verlangen, ob die Entscheidung nach Artikel 20 oder 25 des Übereinkommens erfüllt werden muß, indem sie anruft
- a) nach Artikel 21 des Übereinkommens das zuständige Gericht dieses Staates oder
- b) das nach Teil II errichtete Europäische Gericht, sofern der Staat diesem Protokoll angehört, aber nicht die in Teil IV vorgesehene Erklärung abgegeben hat.
Die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist endgültig.
(2) Beabsichtigt der Staat, unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 1 des Übereinkommens ein eigenes Gericht anzurufen, so hat er dies der Partei mitzuteilen, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist; er kann sein Gericht erst anrufen, wenn sich die Partei nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Mitteilung an das Europäische Gericht gewendet hat. Nach Ablauf dieser Frist kann die Partei, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist, das Europäische Gericht nicht mehr anrufen.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 20 und 25 des Übereinkommens darf das Europäische Gericht die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen.
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