ARTIKEL 14
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,
- a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 10 und 11;
- d) jede nach Teil IV eingegangene Notifikation und die Zurücknahme einer solchen Notifikation;
- e) jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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