ARTIKEL 13
(1) Jeder Vertragstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Das Protokoll bleibt jedoch auf die vor Ablauf dieser Frist nach seinen Bestimmungen eingeleiteten Verfahren anwendbar.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens bewirkt zugleich die Kündigung dieses Protokolls.
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