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Artikel 7 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 7

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000603

Dokumentnummer

NOR12008798

alte Dokumentnummer

N1197615310A

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