Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 6
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im Artikel 5 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000603
Dokumentnummer
NOR40100568
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