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§ 20 VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

§ 20.

(1) Ist die in Österreich ausgestellte Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung in ein Personenstandsbuch erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Standesamt unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Auf Verlangen sind Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008783

alte Dokumentnummer

N11976152940