§ 21.
Soweit Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR12008784
alte Dokumentnummer
N11976152950
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