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§ 21 VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

§ 21.

Soweit Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008784

alte Dokumentnummer

N11976152950