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Artikel 23 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 23

(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen (Artikel 22) die zur Vermessung und Vermarkung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendigen Maßnahmen treffen.

(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten dessen Lage auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen überprüfen und erforderlichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen. Über das Ergebnis der Überprüfung der Lage des Grenzzeichens sind eine Niederschrift und soweit erforderlich auch eine Ergänzungsfeldskizze (Artikel 39) zu verfassen.

Schlagworte

Skizze, Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008562

alte Dokumentnummer

N1197547519L

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