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Artikel 22 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 22

(1) Die Vertragsstaaten werden ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 23 alle zehn Jahre die Grenzzeichen gemeinsam überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.

(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008561

alte Dokumentnummer

N1197547518L

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