Artikel 21
Die im Artikel 19 Absätze 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeführten Tätigkeit nicht bewaffnet sein und müssen ausschließlich Staatsbürger des Vertragsstaates sein, der sie beistellt. Gehören diese Personen militärisch organisierten Formationen an, so dürfen sie bei dieser Tätigkeit die Uniform ihrer Formation tragen.
Schlagworte
Waffe
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR12008560
alte Dokumentnummer
N1197547517L
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