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Artikel 21 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 21

Die im Artikel 19 Absätze 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeführten Tätigkeit nicht bewaffnet sein und müssen ausschließlich Staatsbürger des Vertragsstaates sein, der sie beistellt. Gehören diese Personen militärisch organisierten Formationen an, so dürfen sie bei dieser Tätigkeit die Uniform ihrer Formation tragen.

Schlagworte

Waffe

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008560

alte Dokumentnummer

N1197547517L

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