Artikel 50
Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat Übertragene konsularische Aufgabe wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen keinen Einspruch erhebt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 50
Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat Übertragene konsularische Aufgabe wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen keinen Einspruch erhebt.
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