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Artikel 19 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 19

(1) Der Leiter der konsularischen Vertretung ist der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Er genießt die persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen. Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer strafbaren Handlung, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

(3) Wird gegen ein Mitglied der konsularischen Vertretung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird es verhaftet, angehalten oder eine Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter der konsularischen Vertretung zu verständigen.

(4) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.

(5) Die Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet bei Zivilklagen,

  1. a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsul oder ein Konsularangestellter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu handeln;
  2. b) wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.

(6) Mitglieder der konsularischen Vertretung werden im Empfangsstaat unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit alle Vorrechte und Immunitäten genießen, die einem Mitglied der konsularischen Vertretung gleichen Ranges des auf dem Gebiet der Vorrechte und Immunitäten meistbegünstigten Staates zuerkannt sind oder werden.

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