Artikel 18
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der konsularischen Vertretung für alle amtlichen Zwecke. Die konsularische Vertretung darf sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der konsularischen Vertretung nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.
(2) Die amtliche Korrespondenz der konsularischen Vertretung ist unverletzlich.
(3) Gepäckstücke, die die konsularische Dienstpostsendung bilden, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
(4) Die konsularische Dienstpostsendung, die den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten werden.
(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger des Entsendestaates sein und darf im Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(6) Die konsularische Dienstpostsendung kann dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden. Der Kapitän wird mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet, aus dem hervorgeht, wie viele Gepäckstück zur konsularischen Dienstpostsendung gehören; doch gilt er nicht als konsularischer Kurier. Ein Mitglied der konsularischen Vertretung kann die Dienstpostsendung dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen Luftfahrzeugs unmittelbar und ungehindert übergeben oder von ihm abholen.
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