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Artikel 14 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 14

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen diese ohne Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat oder einer von einen der beiden ermächtigten Person nicht betreten.

(2) Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.

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