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Artikel 13 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 13

(1) Der Entsendestaat hat das Recht, unter Bedachtnahme auf die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

  1. a) Gelände, Gebäude oder Gebäudeteile, die als Sitz der konsularischen Vertretung, als Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung oder als Wohnung für andere Mitglieder der konsularischen Vertretung bestimmt sind, als Eigentum zu erwerben, zu besitzen, zu benützen und weiterzuveräußern;
  2. b) auf dem erworbenen Gelände Gebäude für die in lit. a genannten Zwecke zu errichten oder umzubauen.

(2) Bei der Ausübung der im Absatz 1 angeführten Rechte sind insbesondere die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auf dem Gebiet des Bauwesens, der Stadtplanung und des Denkmalschutzes zu beachten.

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