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Artikel 12 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 12

Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für die konsularische Vertretung erforderlichen Räumlichkeiten und hilft nötigenfalls bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für die Mitglieder der konsularischen Vertretung.

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