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Artikel 10 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

ABSCHNITT III

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 10

(1) Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen Vertretung jede Erleichterung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und trifft zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern der konsularischen Vertretung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.

(2) Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

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