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Artikel 41 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Artikel 41

(1) Die Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Verhandlungen der Kommission werden in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt. Die Grenzbesichtigungen (Artikel 40) werden von den Vorsitzenden der Delegationen einvernehmlich geleitet.

(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist von der Kommission eine Niederschrift in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten, zu verfassen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern der beiden Delegationen zu unterzeichnen.

(3) Jede Delegation der Kommission führt Siegel und Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.

Schlagworte

Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008286

alte Dokumentnummer

N1197514430A

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