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Artikel 40 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Artikel 40

(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn es die beiden Delegationen vereinbaren oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg verlangt.

(2) Die Kommission tritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008285

alte Dokumentnummer

N1197514429A

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