Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 41
(1) Die Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Verhandlungen der Kommission werden in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt. Die Grenzbesichtigungen (Artikel 40) werden von den Vorsitzenden der Delegationen einvernehmlich geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist von der Kommission eine Niederschrift in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten, zu verfassen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern der beiden Delegationen zu unterzeichnen.
(3) Jede Delegation der Kommission führt Siegel und Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.
Schlagworte
Protokoll
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008286
alte Dokumentnummer
N1197514430A
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