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Artikel 14 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Zur Anlage siehe Titeldokument.

ABSCHNITT II

Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen mit Rücksicht auf Regulierungen von Grenzwasserläufen

Artikel 14

(1) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik im Bereich der Marchdurchstiche IV, VI, X, XII, XIII, XIV, XV und XVIa im Gesamtausmaß von 164.80 ha dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 fallen die im Plan im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 11) dargestellten Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich im Bereich der Marchdurchstiche II, III, V, VII, IX, XI, XVI, XVII und XVIII im Gesamtausmaß von 148.27 ha dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu. Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.

Zur Anlage siehe Titeldokument.

Schlagworte

Durchstich

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008259

alte Dokumentnummer

N1197514403A

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