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Artikel 15 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Zu den Anlagen siehe Titeldokument.

Artikel 15

(1) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:

im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 220 m2;

  1. im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1024 m2;
  1. im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 2682 m2. im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 722 m2; im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 174 m2.

(2) Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu:

  1. im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 191 m2;
  1. im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1309 m2. im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 2600 m2. im Falle der Ziffer 4 die im Plan im Maßstab 1 : 2880 (Anlage 15) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 165.400 m2; im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 566 m2. im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 56 m2.

Zu den Anlagen siehe Titeldokument.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008260

alte Dokumentnummer

N1197514404A

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