§ 31.
(1) Bei der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 2 genannten Ansprüche und Forderungen ist von dem Betrag auszugehen, der vom Schuldner bei Fälligkeit der Schuld zu entrichten ist (Nennwert).
(2) Ist der Nennwert in Zloty oder Reichsmark ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung in Schilling nach § 28. In allen übrigen Fällen ist für die Umrechnung der Devisenmittelkurs maßgebend, der am 6. Oktober 1970 im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse, Nr. 191, ausgewiesen war.
(3) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist mit 10 vom Hundert von dem nach Abs. 2 ermittelten Schillingbetrag anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007965
alte Dokumentnummer
N11974137930
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