§ 28
Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.
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§ 28
Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.
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