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§ 29 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Sonstiges Vermögen

§ 29.

Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:

  1. 1. Wirtschaftsgüter, die zum Vermögen eines Betriebes mit dem Sitz außerhalb Polens gehören;
  2. 2. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art;
  3. 3. Kunstgegenstände und Sammlungen von musealem Wert;
  4. 4. Hausrat.

Schlagworte

Landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007963

alte Dokumentnummer

N11974137910

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