Sonstiges Vermögen
§ 29.
Zum sonstigen Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nur, insoweit sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind:
- 1. Wirtschaftsgüter, die zum Vermögen eines Betriebes mit dem Sitz außerhalb Polens gehören;
- 2. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art;
- 3. Kunstgegenstände und Sammlungen von musealem Wert;
- 4. Hausrat.
Schlagworte
Landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007963
alte Dokumentnummer
N11974137910
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