§ 28
Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.
§ 28
Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.