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§ 28 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 28

Bewertungsgrundlagen, die auf Zloty oder Reichsmark lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Zloty drei Schilling oder eine Reichsmark sechs Schilling entspricht.

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