§ 16
(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird.
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