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§ 15 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1974

Entschädigung

§ 15

(1) Wird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.

(2) Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ 12 Abs. 1 Z 2), so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten. Hiebei findet § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, keine Anwendung.

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