Artikel 33
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der in Artikel 31 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10000550
Dokumentnummer
NOR12007897
alte Dokumentnummer
N1197412950T
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