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Artikel 31 Übereinkommen über die Hohe See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1974

Artikel 31

Dieses Übereinkommen wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder eine ihrer Spezialorganisationen sowie jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007895

alte Dokumentnummer

N1197412948T

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