Artikel 41
Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln
(1) Konsuln dürfen nur im Falle eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen werden.
(2) Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall dürfen Konsuln weder in Verwahrung genommen noch einer anderen Form der Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
(3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es unter den in Absatz 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.
Schlagworte
Festnahme, Verhaftung, Haft
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007038
alte Dokumentnummer
N1196917601S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)