ABSCHNITT II. ERLEICHTERUNGEN, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR BERUFSKONSULN UND ANDERE MITGLIEDER DER KONSULARISCHEN VERTRETUNG
Artikel 40
Schutz der Konsuln
Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.
Siehe dazu auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007037
alte Dokumentnummer
N1196917600S
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