KAPITEL I. KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN IM ALLGEMEINEN
ABSCHNITT I. AUFNAHME UND PFLEGE KONSULARISCHER BEZIEHUNGEN
Artikel 2
Aufnahme konsularischer Beziehungen
(1) Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.
(2) Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schließt, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein.
(3) Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007000
alte Dokumentnummer
N1196917563S
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