Artikel 3
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Vertretungen wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Maßgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007001
alte Dokumentnummer
N1196917564S
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