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§ 4 BGdAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1967

§ 4.

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR12006761

alte Dokumentnummer

N11967130190

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