§ 1.
(1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – ausgenommen § 11 – gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.
(3) Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 B-VG) zu besorgen sind.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.
(5) Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 B-VG wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schlagworte
B-VG
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
10000437
Dokumentnummer
NOR40154654
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