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Artikel 31 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 31

(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(2) Kann in der Kommission über eine Angelegenheit keine Einigung erzielt werden, so ist eine einvernehmliche Regelung hierüber im diplomatischen Wege anzustreben.

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