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Artikel 30 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 30

(1) Die Tagung leitet der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen leiten die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich.

(2) Die Verhandlungssprachen der Kommission sind Deutsch und Slowenisch.

(3) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in deutscher und in slowenischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.

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