Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß er gemäß Artikel 17 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates jene Kategorien von Beamten bestimmt hat, auf welche die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens ganz oder teilweise Anwendung finden.
Der diesbezügliche Erlaß des Generalsekretärs des Europarates hat folgenden Wortlaut:
Erlaß Nr. 203
Der Generalsekretär des Europarates ordnet im Hinblick auf die Artikel 17 und 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates an:
Artikel 1
Die Bestimmungen der lit. a) und b) des Artikels 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten finden Anwendung auf alle ständigen Beamten des Europarates sowie auf alle auf Zeit ernannten Beamten des Europarates.
Die Bestimmungen der lit. c), d), e) und f) des Artikels 18 finden Anwendung auf alle ständigen Beamten des Europarates, mit Ausnahme derjenigen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben, und die vor der Übernahme ihrer Funktionen in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Die Bestimmungen der lit. c), d) und e) des Artikels 18 finden Anwendung auf alle auf Zeit ernannten Beamten des Europarates, mit Ausnahme derjenigen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben, und die vor der Übernahme ihrer Funktionen in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Straßburg, am 18. Jänner 1954
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