Artikel 17
Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er verständigt hievon die Regierungen aller Mitglieder. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden.
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