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Artikel 16 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

TEIL VI

Beamte des Rates

Artikel 16

Außer den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und dem Stellvertretenden Generalsekretär für ihre eigene Person, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.

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