TEIL VI
Beamte des Rates
Artikel 16
Außer den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und dem Stellvertretenden Generalsekretär für ihre eigene Person, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
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