Teil IV
Finanzielle Privilegien
Artikel 20
Der Sendestaat oder eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 für ihn handelnde natürliche oder juristische Person ist von allen Steuern oder sonstigen Abgaben, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates vorgeschrieben oder erhoben werden, befreit
- a) hinsichtlich des Eigentums oder der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Zugehör, die ausschließlich für einen im Artikel 9 Absatz 1 angeführten Zweck verwendet werden, ausgenommen jedoch Steuern oder sonstige Abgaben, die für Leistungen oder sonstige örtliche Aufwendungen auferlegt werden und deren Höhe sich nach dem Nutzen für die erwähnte Liegenschaft zu richten hat;
- b) von Rechtsgeschäften und Urkunden, die sich auf den Erwerb von unbeweglichem Vermögen für einen der unter lit. a) genannten Zwecke beziehen;
- c) hinsichtlich des Eigentums, Besitzes und Gebrauches von beweglichem Vermögen, das konsularischen Zwecken dient.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10000401
Dokumentnummer
NOR12006397
alte Dokumentnummer
N1196413720R
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